Datenschutzbeauftragte appelliert an Gastwirte – Offen einsehbare Gästelisten sind verboten

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Offen einsehbare Gästelisten sind verboten. Das machte die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Imke Sommer, in einer Mitteilung deutlich. Zahlreiche berechtigte Beschwerden über offene Gästelisten in Restaurants und Gaststätten seien bei ihr eingegangen, so Sommer. Deshalb hat sie nochmals deutlich gemacht, was erlaubt ist und was nicht.

Nach § 9a Absatz 2 Nr. 6 der 5. Corona-Verordnung müssen Gastwirte von allen Gästen, die sie drinnen bewirten, Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Räume und Name und Telefonnummer oder Name und E-Mail-Adresse dokumentieren. Diese Informationen müssen sie drei Wochen aufbewahren und danach löschen. Der Sinn hinter diesen Kontaktlisten ist, dass im Falle einer Corona-Infektion bei Angestellten oder Gästen die Kontaktpersonen schnell ausfindig gemacht und isoliert werden können, sodass sich das Virus somit nicht unnötig weiterverbreitet.

Beschwerden über offene Listen

In den vergangenen Tagen seien zahlreiche Beschwerden über Restaurants eingegangen, in denen die Listen mit Gästedaten einfach so offen ausgelegt werden, sodass auch alle anderen Gäste sie einsehen können, so die Datenschutzbeauftragte. „Solche Listen sind nicht rechtmäßig“, heißt es in ihrer Mitteilung deutlich.

Daten einzeln aufnehmen und nach drei Wochen vernichten

Die Informationen der Gäste müssen einzeln aufgenommen und drei Wochen aufbewahrt werden. Anschließend müssen die Daten gelöscht werden (falls sie digital aufgenommen wurden) oder geschreddert oder in ähnlicher Weise vernichtet werden, wenn sich in Papierform aufgenommen wurden. Die Daten der Gäste dürfen ausschließlich an das Gesundheitsamt weitergegeben werden. Für jeden einzelnen erwachsenen Gast muss es ein eigenes Formular geben oder jeder Gast muss einzeln befragt und dann die Antworten notiert werden. Offene Listen sind verboten!

Gastwirte aktiv darauf hinweisen

Aus den zahlreichen Beschwerden gehe hervor, dass viele Gastwirte die Regeln missverstanden haben, so die Landesbeauftragte. Daher bittet Sie alle Gäste, denen solche offenen Listen begegnen auf das Verbot hinzuweisen. Sollten sich die Gastwirte dennoch uneinsichtig zeigen, könne man diese bei der Landesbeauftragten melden, damit sich die Behörde mit den Gastwirten in Verbindung setzt.

Gäste haben ein Recht zu wissen, was mit Ihren Daten geschieht

Die Landesbeauftragte weist zusätzlich darauf hin, dass Gastwirte ihren Gästen genau erklären müssen, was mit ihren Daten passieren wird. Dazu gehört auch, dass sie ihren Gästen beschreiben, wie sie die Informationen sicher aufbewahren und wie sie sie vernichten werden. Auch muss den Gästen mitgeteilt werden, dass sie ein Recht auf Auskunft, ein Recht auf Berichtigung, und nach drei Wochen das Recht auf Löschung der Daten haben und sie sich bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit darüber beschweren können, wenn sie den Eindruck haben, dass sich Gastwirte nicht an die Regeln halten.

Symbolbild: offen ausliegende Gästelisten in Gaststätten sind nicht zulässig, die Daten müssen einzeln aufgenommen werden und dürfen für andere Gäste nicht einsehbar sein. Bildquelle: Rainer Sturm  / pixelio

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