Anträge auf Corona-Entschädigungen eingeschränkt

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Derzeit werden mehr als 85 Prozent der Anträge auf Corona-Entschädigungen in Bremen online eingereicht, bald werden es alle sein (müssen): Gestern hat der Senat die Pflicht zur elektronischen Antragstellung beschlossen. Und für Ungeimpfte gibt es ab Dezember gar keine Entschädigungszahlungen mehr.

Selbstständige sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deren Angestellte von Corona-Schutzmaßnahmen betroffen sind, müssen im Land Bremen ab sofort die Anträge über das Online-Portal www.ifsg-online.de stellen. Konkret betrifft das Anträge auf Entschädigungen bei einer Quarantäne, einem Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis. Bereits zehn Bundesländer haben entsprechende Verordnungen erlassen und nutzen das Portal. „Über das Onlineformular können nur vollständig ausgefüllte Formulare abgeschickt werden. Zudem müssen nicht, wie sonst, Papierdokumente aufwendig gescannt und geprüft werden. So können digital eingegangene Anträge deutlich schneller bearbeitet werden. Die Digitalisierung ist also auch im Interesse der Antragstellenden“, erklärt Innensenator Ulrich Mäurer.

Schnellere Bearbeitung

Finanzsenator Dietmar Strehl betont: „Das durchgehend digitale Fachverfahren verkürzt zudem die Bearbeitungsdauer und ermöglicht eine schnellere Auszahlung der finanziellen Ansprüche.“ Eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Antragstellung sieht Bremen nur noch bei Härtefällen vor. Das Ordnungsamt Bremen sowie das Bürger- und Ordnungsamt Bremerhaven können Ausnahmen gewähren, wenn Antragsstellende keine technische Möglichkeit zur digitalen Übermittlung haben.

Kein Anspruch für Ungeimpfe in Quarantäne

Ab dem 1. Dezember 2021 werden in Bremen keine Entschädigungszahlungen mehr geleistet, wenn diese durch eine Impfung hätten verhindert werden können. Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard: „Ab dem 1. Dezember setzen wir die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes in Bremen um. Wir können davon ausgehen, dass durch die wegfallende Kostenübernahme für Tests, sowie das breite Impfangebot in Bremen, allen bis zum 1. Dezember ein Impfangebot unterbreitet werden konnte. Das Infektionsschutzgesetz sieht ab dem Zeitpunkt keine Entschädigungszahlungen mehr für Ungeimpfte vor, die in Quarantäne müssen.“  Weitere Informationen über die Voraussetzungen und die Antragstellung erhalten Sie auf der Website zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: www.ifsg-online.de

Symbolbild: Die Pflicht zur digitalen Antragstellung soll kürzere Bearbeitungszeiten mit sich bringen. Bildquelle: Fotolia

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