Neue Corona-Regeln ab 2. August

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In seiner gestrigen Sitzung hat der Senat die 28. Corona-Verordnung verabschiedet: Vor dem Hintergrund niedriger Inzidenzen sowie steigender Impfquoten wurden weitere Lockerungen beschloßen, die ab Montag, den 2. August, in Kraft treten sollen.

Es besteht dann kein Abstandgebot mehr in Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Aus-, Fort-, und Weiterbildung, soweit das Kohortenprinzip vorgesehen ist. Selbiges gilt für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Hochschulen, sofern ein Schutz- und Hygienekonzept vorliegt. Wie gehabt, müssen Kinder unter sechs Jahren keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen – für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres genügt eine Stoffmaske. Personen ab 16 Jahren müssen – wo vorgeschrieben – eine OP-Maske, eine Maske der Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder medizinische Gesichtsmaske tragen.

Weniger Masken

Weiterhin gilt, dass lediglich Treffen zwischen zwei Hausständen oder Zusammenkünfte von maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erlaubt sind. Auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt in Geschäften, im Öffentlichen Personenverkehr, an Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen bestehen. In sonstigen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchsverkehrs zugänglich sind, wird die Masken-Pflicht aufgehoben, sofern ein geeignetes Schutz-und Hygienekonzept vorliegt. Ausgenommen davon sind Gerichte, Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes.

Veränderungen bei Veranstaltungen:

  • Veranstaltungen sind mit höchstens 25.000 gleichzeitig anwesenden Personen zulässig, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Ausgenommen davon sind Personen aus einem Hausstand. Die Veranstalterinnen und Veranstalter müssen ein Schutz-und Hygienekonzept sowie eine Kontaktnachverfolgung sicherstellen.
  • Veranstaltungen mit mehr als 5.000 gleichzeitig anwesenden Personen bedürfen einer Genehmigung. Darüber hinaus müssen alle teilnehmenden Personen ein negatives Testergebnis vorlegen. Messen und Kongresse sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 und höchsten 5.000 gleichzeitig anwesenden Personen und Veranstaltungen im Freien mehr als 1.000 und höchstens 5.000 gleichzeitig anwesenden Personen müssen mindestens zwei Tage vor Beginn der zuständigen Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 500 gleichzeitig anwesenden Personen in geschlossenen Räumen hat der Veranstalter oder die Veranstalterin eine technische Lüftung der Veranstaltungsräume mit Frischluftzufuhr zu gewährleisten.
  • Wenn bei Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften eine Sitzplatzpflicht besteht, reduziert sich der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Meter auf 1,0 Meter. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt diese Regelung nur, wenn es eine technische Lüftung mit Frischluftzufuhr im Veranstaltungsraum gibt.
  • Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit maximal 150 Personen und Veranstaltungen im Freien mit maximal 250 Personen gelten keine Abstandsregelungen, sofern alle teilnehmen Personen ein negatives Testergebnis vorlegen und eine Namensliste von allen teilnehmenden Personen zur Kontaktnachverfolgung geführt wird.

Symbolbild: Die Maskenpflicht wird mit der neuen Corona-Verordnung weiter gelockert Bildquelle: Adobe Stock

 

 

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