Verschärfte Auflagen für E-Scooter

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Die bisherigen Lizenzen für Miet-Scooter in Bremen laufen zum Ende dieses Monats aus, ab Mai lösen die Unternehmen “Lime“ und “Bolt“ die bisherigen Anbieter „Tier“ und „Voi“ ab. Allerdings mit teilweise neuen Pflichten wie etwa der zum Einsatz einer „Fußpatrouille“.

Die vom Ordnungsamt Bremen erteilte Sondernutzungserlaubnis ist darauf ausgerichtet, Beeinträchtigungen durch das Abstellen der Fahrzeuge möglichst zu verhindern. Dazu Innensenator Ulrich Mäurer: „Achtlos abgestellte Roller dürfen Gehwege nicht versperren und zur Stolperfalle werden.“ Daher wurden insbesondere aus Gründen der Sicherheit an einigen Stellen Auflagen verschärft oder neue eingefügt:

  1. Die Verleihunternehmen werden zukünftig verpflichtet, eine sogenannte „Fußpatrouille“ einzusetzen. Hierbei handelt es sich um Beschäftigte, die ausschließlich für das Umstellen nicht barrierefrei, nicht sicher oder nicht ordnungsgemäß abgestellter, umgeworfener oder umgefallener E-Scooter zuständig sind. Zudem sollen sie auch Fahrzeuge des jeweils anderen Verleihunternehmens entsprechend umverteilen/umstellen.
  2. Neu ist auch die Verpflichtung der Anbieter, Fahrzeugnutzer durch geeignete organisatorische sowie technische Maßnahmen dazu anzuhalten, dass sie die E-Scooter am Ende ihrer Fahrt so abstellen, dass weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs noch die Barrierefreiheit beeinträchtigt werden. Dabei sind insbesondere die Belange von Seniorinnen und Senioren, Kindern und Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Nicht erlaubt ist das Abstellen auf Radwegen, Querungshilfen, Rettungswegen, in Einfahrten, an Haltestellen von Bus und Bahn sowie vor oder auf Rampen und anderen Einrichtungen zur Barrierefreiheit. Auch vor Gebäudeeingängen haben E-Scooter nichts zu suchen. Auf Fußwegen sind sie parallel zur Fahrbahnrichtung abzustellen und zwar so, dass eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m verbleibt.
  3. Zudem sind die Anbieter dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass ein Abstellen der Fahrzeuge in Parkverbotszonen ausgeschlossen ist. Diese Zonen befinden sich vor allem an sensiblen Stellen, wie Gewässern, Grün- und Sportanlagen, Klinikgeländen, dem Hauptbahnhof und Bahnhofsvorplatz, der Bürgerweide hinter dem Hauptbahnhof sowie in Fußgängerzonen. Die Anbieter erhalten eine automatische Meldung, wenn ein E-Scooter dennoch in einer Parkverbotszone geparkt und zurückgelassen wurde. Sie sind dann verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb einer festgelegten Reaktionszeit umzustellen und geeignete Sanktionen gegenüber des Fahrzeugnutzers zu ergreifen.
  4. Die Reaktionszeiten (innerhalb welcher Zeit die Fahrzeuge umgestellt, entfernt oder in einen betriebs- bzw. fahrbereiten Zustand versetzt werden müssen) wurden verschärft. Bisher betrug die Reaktionszeit 6 Stunden nach Meldung, zukünftig muss zwischen 6 Uhr und 22 Uhr innerhalb von 3 Stunden reagiert werden. In der Nachtzeit bleibt es bei 6 Stunden.

Ein weiterer Regelungsgegenstand ist nach wie vor die Einhaltung von arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben. Der Einsatz von Scheinselbständigen (hier sogenannte Juicer) ist nicht erlaubt und es muss der Mindestlohn gezahlt werden. Nach dem Bremer Sondernutzungskonzept dürfen die Verleihunternehmen jeweils bis zu 1.250 E-Scooter (also insgesamt 2.500, davon maximal 500 in Bremen-Nord) in den öffentlichen Straßenraum einbringen. Die jetzigen Anbieter hatten die Obergrenze nicht erreicht. Ob die neuen Anbieter “Lime“ und “Bolt“ die maximale Anzahl an Fahrzeugen bereitstellen werden, ist noch nicht absehbar. “Voi“ und “Tier“ müssen zum 1. Mai ihre Fahrzeuge aus dem Straßenraum entfernen.

Bildquelle: Adobe Stock

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