Die neuen Corona-Regeln

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Der Senat hat die Verlängerung der Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung bis zum 15. September beschlossen und Änderungen vorgenommen: Beschäftige in Pflegeinrichtungen werden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung des Standards „KN95/N95“ oder „FFP2“ zu tragen, wenn sie Kontakt zu den Bewohnern haben.

Außerdem wird klargestellt, dass die Leitungen von Pflegeeinrichtungen nicht dazu verpflichtet sind, regelmäßig den Impf-, Genesenen- oder Teststatus der Besucherinnen und Besucher zu überprüfen. Sie können dies aber tun, etwa durch Stichproben. Hinsichtlich der Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen, in denen vulnerable Personen leben, wurde ergänzt, dass sich diese nur auf die Wiederaufnahme der Beschäftigung bezieht. Anerkannt werden PCR-Tests und PoC-Antigentests, die durch Dritte durchgeführt wurden. Folgende Basisschutzmaßnahmen werden in Bremen gelten:

Maskenpflicht

  • In Arztpraxen, Krankenhäusern, Tageskliniken, ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen (Personen ab 14 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Einrichtungen nur durch das Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske des Standards „KN95/N95“)
  • Im öffentlichen Personenverkehr, sowohl für Fahrgäste, als auch für Personal
  • in Obdachlosenunterkünften und in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber

Testpflicht

  • in Krankenhäusern, ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen
  • in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber
  • in Justizvollzugsanstalten

Isolationsdauer für Infizierte

  • Die Isolationsdauer beträgt bei Symptomlosen fünf Tage. Wer Symptome hat muss 48 Stunden lang symptomfrei sein, bevor die Isolation endet.

Bildquelle: Adobe Stock

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