Weitere Lockerungen in der Stadtgemeinde Bremen

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Als Reaktion auf die weiter sinkende Sieben-Tage-Inzidenz in der Stadtgemeinde Bremen gibt es ab heute weitere Lockerungen in verschiedenen Bereichen. Das betrifft private Zusammenkünfte ebenso wie den Sport, Veranstaltungen, geschlossene Einrichtungen, Gastronomie und den Einzelhandel.

So dürfen sich nun zwei Haushalte unabhängig von der Personenzahl treffen. Alternativ dürfen sich bis zu fünf Personen, unabhängig von der Zahl der Haushalte, treffen. Ausgenommen davon sind unter anderem Kinder bis 14 Jahre. Gesundheitssenatorin Claudia Bernhard ordnet die Lockerungen ein: „Wir haben inzwischen eine Inzidenz unter 50. Das ist erst einmal sehr erfreulich, jedoch sehen wir mit Blick in die Krankenhäuser, dass die Situation dort weiterhin nicht entspannt ist. Die Lockerungen sind deswegen mit Augenmaß vorgenommen worden und kein Signal dafür, dass die Pandemie vorbei ist. Weiterhin gelten die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln und vor allem die Maskenpflicht.“

Konkret:

  • Sport in geschlossenen Räumen ist mit bis zu zehn Personen oder in Gruppen mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen sowie zwei Anleitungspersonen möglich
  • Kulturelle, sportliche oder sonstige Veranstaltungen in Innenräumen dürfen bis 24 Uhr mit bis zu 100 Personen im Publikum stattfinden, wenn ein Hygiene- und Schutzkonzept vorgehalten wird. Dieses Konzept muss bis einschließlich 13. Juni eine Testpflicht beinhalten. Ab dem 14. Juni gilt die Testpflicht nur bei einer Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner
  • Unterhaltungsveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen mit einem aus bis zu 250 Personen bestehenden Publikum stattfinden
  • Theater, Kinos sowie Oper- und Konzerthäuser dürfen für ein Publikum von bis zu 100 Personen pro Saal bis 24 Uhr öffnen, wenn ein Hygiene- und Schutzkonzept vorgehalten wird. Dieses Konzept muss bis einschließlich 13. Juni eine Testpflicht beinhalten. Ab dem 14. Juni gilt die Testpflicht nur bei einer Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner
  • Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen dürfen öffnen. Bis einschließlich 13. Juni gilt eine Testpflicht vor Betreten der Einrichtung. Ab dem 14. Juni gilt die Testpflicht nur bei einer Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner
  • Freibäder dürfen öffnen, Hallenbäder bleiben für Publikumsverkehr geschlossen
  • Fitnessstudios sowie öffentliche und private Sportanlagen dürfen öffnen. Hier gelten die gleichen Bedingungen, wie für den Sport in geschlossenen Räumen
  • Gastronomiebetriebe dürfen auch in Innenräumen bis 23 Uhr öffnen. Bis einschließlich 13.Juni gilt eine Testpflicht. Ab dem 14. Juni gilt die Testpflicht nur bei einer Inzidenz von über 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner
  • Geschäfte des Einzelhandels dürfen ohne Terminbuchung öffnen. Es gelten die allgemeinen Anforderungen der Corona-Verordnung, vor allem in Bezug auf die Flächenvorgaben
  • Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Flohmärkte und ähnliche Veranstaltungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und sonstige Vergnügungsstätten dürfen nach den selben Regelungen wie Veranstaltungen in Innenräumen bzw. unter freiem Himmel öffnen
  • Die Pflicht zur Terminbuchung in Museen, Kunsthallen, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten entfällt. Die Kontaktnachverfolgung muss weiterhin sichergestellt werden.

Dazu Kristina Vogt, Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa: „Der Inzidenzwert ist stabil unter 50, deshalb sind weitere Öffnungsschritte absolut nötig. Bremen kann sich hierbei nicht anders verhalten als andere Bundesländer, die ebenfalls sinkende Inzidenzen verzeichnen. Außerdem brauchen die Unternehmen und Beschäftigten der betroffenen Branchen Perspektiven.“ Für alle geöffneten Einrichtungen gelten weiterhin die allgemeinen Bestimmungen der Corona-Verordnung. Dazu gehören unter anderem die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts sowie die Einhaltung der Abstandsregelungen.

Bildquelle: Thommy Weiss /pixeloi.de

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