Vorsicht bei Hoverboards und Co.: E-Scooter nicht verkehrszulässig

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Bei vielen Kinder und Jugendliche stehen auch in diesem Jahr Hoverboards und E-Scooter ganz oben auf der Wunschliste für Weihnachten. Die Polizei weist jedoch darauf hin, dass diese Geräte nicht im öffentlichen Raum genutzt werden dürfen. Bei Missachtung müssen Nutzer mit einem Strafverfahren und Bußgeld rechnen.
 
Sie sehen aus wie Segways ohne Lenkstange und wurden in den letzten Jahren immer beliebter: Hoverboards, auch E-Scooter genannt. Die kleinen Elektrofahrzeuge haben zwei Räder und keine direkte Lenkung, der Fahrer muss auf dem Board balancieren und durch vor- und rückwärts lehnen das Fahrzeug beschleunigen oder bremsen. Teilweise erreichen die Boards eine Spitzengeschwindigkeit von mehr als 6 km/h. Wegen ihres Motoranteils werden sie durch das Bundesverkehrsministerium als Kraftfahrzeug eingestuft und dürfen nur mit einer besonderen Zulassung im öffentlicher Verkehr geführt werden. Problem: Diese gibt es noch nicht.
 
Dadurch dürfen Nutzer nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen und die Hoverboards und E-Scooter nur im privaten Raum benutzen. Geh- und Radwege sind hierbei ebenso verboten wie öffentliche Plätze. Wird dies missachtet, müssen Fahrer mit einem Strafverfahren und einem Bußgeld rechnen. Gleichzeitig wird das Fahrzeug sichergestellt.
 

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