Vereinsverbot des Al-Mustafa Gemeinschaft e.V. ist rechtskräftig
Die Verbotsverfügung gegen den islamistischen Verein „Als- Mustafa-Gemeinschaft e.V.“ (AMG) in der Barkhausenstraße in Woltmershausen ist rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Vereins gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bremen unbegründet ist.
Das OVG Bremen hatte mit dem Urteil die Verbotsverfügung des Senators für Inneres bestätigt und die Klage des Vereins gegen das Verbot als unbegründet zurückgewiesen. Damit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des OVG, dass die Al-Mustafa Gemeinschaft der sogenannten „Hizb Allah“, auch bekannt unter der Bezeichnung „Hisbollah“, und deren Gedankengut eine Plattform sowie signifikante ideologische Unterstützung geboten habe. Zudem habe der Verein dazu beigetragen „völkerverständigungswidrige Überzeugungen“ zu verbreiten. Das Verbot ist somit rechtskräftig. Der „Al-Mustafa Gemeinschaft e.V“ stand vor dem Verbot seit vielen Jahren unter Beobachtung durch das Bremer Landesamt für Verfassungsschutz. So wurden in dem Verein nachweislich Spenden gesammelt, die an Familien von Terrorkämpfern weitergeleitet wurden.
„Ein wichtiges Zeichen in dieser Zeit“
Vor dem Verbot am 17. März 2022 kamen bei religiösen Veranstaltungen bis zu 1.000 Menschen in den Räumlichkeiten des Vereins in Woltmershausen zusammen. Im Sinne der „Hizb Allah“ habe der Verein schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen wie den Terrorismus gegen den Staat Israel gefördert und die Verbreitung einer Ideologie, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, unterstützt. Innensenator Ulrich Mäurer begrüßt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: „Besonders in der aktuellen Zeit ist das Verbot ein wichtiges Zeichen. Wir setzen uns in Bremen für ein friedliches Miteinander zwischen den Religionen ein. Wenn jedoch ein Verein offen Antisemitismus propagiert und Terrorismus gegen den Staat Israel fördert, ist ein Vereinsverbot eine zwingende Notwendigkeit.“
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