Tipps für die Weihnachtspost vom Hauptzollamt Bremen

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Die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und – diensten. Was viele Kunden dabei aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel – und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.

Denn werden die schicken Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B. Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden. Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:

Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben. Dabei ist der Wegfall der bisherigen Freigrenze von 22 EUR zu beachten. Seit dem 1. Juli 2021 müssen für sämtliche Waren, die aus einem Drittland stammen, Einfuhrabgaben entrichtet werden. Nur abgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben. Bei einem Warenwert über 150 Euro fallen neben der Einfuhrumsatzsteuer auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an. Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen, sie sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.

Vorsicht vor Produktfälschungen

In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Wenn notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird die Postsendung grundsätzlich an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Post informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.

Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote bzw. Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll zum Beispiel die Prüfung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung zum Schutz der Verbraucher. „Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind“, so Sybille Gradistanac, Pressesprecherin des Hauptzollamts Bremen. „Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten nicht erstattet. Außerdem erwartet den Paketempfänger eventuell ein zivilrechtliches Verfahren mit dem Rechteinhaber.“ Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten. Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter zoll.de bzw. den dort zur Verfügung gestellten Chatbot „TinA“ – oder gleich mit der App „Zoll und Post“.

Bildquelle: Fotolia

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