Senat regelt Ausnahmen von der Maskenpflicht

Werbung
Werbung
Werbung
https://www.bre-mehr.de/

Der Senat hat heute geregelt, welcher Nachweis erfoderlich ist, wenn sich Menschen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung freistellen lassen wollen bzw. müssen. Demnach wird eine ärztliche Bescheinigung benötigt, wenn man aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, chronischen Erkrankung,  Behinderung oder Schwangerschaft keine Maske tragen kann – unter Umständen kann aber auch darauf verzichtet werden.

„Wenn offenkundig ist, dass der Person das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht möglich oder nicht zumutbar ist“, könne auf ein ärztliches Attest verzichtet werden, heißt es im Beschluß. Und weiter: „Personen, die aus beruflichen Gründen die Tragepflicht überwachen, sollen über die Ausnahmen in geeigneter Weise unterrichtet werden“  Denn wie es Senatorin Stahmann formulierte:  „Menschen, die keine Maske tragen können, erzeugen in ihrem Umfeld leider immer wieder Irritationen. Oft berichten sie von Anfeindungen, denen sie ausgesetzt sind.“ So berichte etwa der Landesbehindertenbeauftragte von vielen Beschwerden von Menschen mit unterschiedlichen gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen, denen der Zugang zu bestimmten Angeboten sogar trotz Vorlage eines ärztlichen Attests verweigert werde – unter anderem in Lebensmittelgeschäften und Praxen der Gesundheitsfürsorge.

Senatorin wirbt für Toleranz

Die Coronaverordnung regelt jetzt erstmals ausdrücklich, wie Menschen, die von der Maskenpflicht befreit sind, den Nachweis zu erbringen haben. „Ohne ärztliche Bescheinigung müssen weiterhin Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie gehörlose Menschen, ihre Gesprächspartner – und jetzt auch ihre Begleitpersonen – keine Masken tragen“, sagte Senatorin Stahmann und bat alle Bremerinnen und Bremer um Toleranz im Umgang mit Unmaskierten: „Die Betroffenen verzichten damit ja auch auf den Eigenschutz.“ Alle, die die Einhaltung der Maskenpflicht beruflich kontrollieren müssen, bat sie: „Gehen Sie im Einzelfall bitte immer zunächst davon aus, dass es gute Gründe gibt, die Maske nicht zu tragen.“ Es sollte zunächst stets die „Unschuldsvermutung“ greifen, „selbst dann wenn der Nachweis einmal nicht zur Hand ist“.

Symbolbild: Maske muss sein – aber nicht in jedem Fall. Der Bremer Senat hat jetzt die Ausnahmen von der Regel geregelt.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert