Senat beschließt Änderungen der aktuellen Corona-Verordnung

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In seiner gestrigen Sitzung hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen in verschiedenen Bereichen Änderungen der Corona-Verordnung des Landes Bremen beschlossen. Diese werden nach Befassung der Bremischen Bürgerschaft in Kraft treten können, was noch für die laufende Woche vorgesehen ist.

Wo das Infektionsschutzgesetz negative Corona-Tests zur Nutzung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen vorsieht, hat das Land Bremen sein Vorgehen konkretisiert. Als Nachweis über einen negativen Test gelten somit sowohl PCR-Tests, als auch Antigen-Schnelltests und auch Selbsttests. Damit ein Selbsttestergebnis akzeptiert wird, muss der Test vor Ort und unter Aufsicht vorgenommen werden. Dabei bedarf es keiner fachkundigen Anleitung oder Aufsicht, bei der Durchführung muss aber eine Person anwesend sein, die für den jeweiligen Bereich (z.B. Friseur, Zoo oder Fußpflege) zuständig ist. Damit soll sichergestelltwerden, dass das Selbsttestergebnis tatsächlich aktuell ist und nur die Person Zugang zur Dienstleistung erhält, die tatsächlich getestet wurde.

Geimpfte müssen nicht mehr testen

Darüber hinaus wird mit der Änderung der Corona-Verordnung die tatsächliche Testpflicht in Unternehmen umgesetzt. Durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Unternehmen bereits verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens einen Test pro Woche anzubieten, wenn diese nicht im Homeoffice arbeiten können. Die Corona-Verordnung des Landes Bremen regelt zukünftig, dass Beschäftigte verpflichtet sind, diese Tests auch tatsächlich durchzuführen. Ausgenommen von allen Testpflichten – sowohl in Unternehmen, als auch bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen – sind zukünftig alle Personen, die einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus haben, oder innerhalb der vergangenen sechs Monate eine Corona-Infektion hatten. Ein vollständiger Impfschutz besteht per Definition ab dem 15. Tag nach der abschließenden Impfung. Der Nachweis über eine Infektion muss mittels eines PCR-Tests erfolgt sein und gilt für sechs Monate nach Ende der Absonderungspflicht.

Terminshopping wieder bis Inzidenz 150 möglich

Außerdem wurde eine Anpassung zur Überschreitung der Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen vorgenommen. Dies betrifft unter anderem das Terminshopping, das damit wieder bis zu einer Inzidenz von 150 möglich ist. Zu beachten ist allerdings, dass Sonn- und Feiertage bei dem Fünf-Tage-Kriterium nicht mitgezählt werden. Zusätzlich wird mit der Änderungsverordnung die Maskenpflicht an Grundschulen wieder in Kraft gesetzt.

Symbolbild: Im Land Bremen soll Terminshopping bald wieder erlaubt sein. Bildquelle: Fotolia

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