Senat beschließt 29. Coronaverordnung
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat im Rahmen seiner gestrigen Sitzung die 29. Coronaverordnung beschlossen. Sie wird am Freitag, 1. Oktober, in Kraft treten und bis zum 15. November gelten.
In der neuen Coronaverordnung ist das Stufenmodell, das der Bremer Senat am vergangenen Dienstag beschlossen hat (wir berichteten) verankert. Die Anwendung der Stufen wird für die jeweilige Stadtgemeinde Bremen und Bremerhaven vom Senat beziehungsweise Magistrat festgestellt. Ab dem 1. Oktober 2021 gilt in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven die Stufe 1.
Wird in einer der Stadtgemeinden der Inzidenzgrenzwert der geltenden Stufe an fünf aufeinander folgenden Tagen über- oder unterschritten, erfolgt der Wechsel einer Stufe durch Bekanntmachung des Senats oder des Magistrats. Diese Warnstufe gilt ab dem zweiten Tag nach der Bekanntmachung. Die Hospitalisierungsinzidenz wird der Leitindikator und gibt die Stufe vor, der das Pandemiegeschehen in Bremen und Bremerhaven zugeordnet wird. Die Hospitalisierungsinzidenz zeigt die Anzahl der Neuaufnahmen von Bürgerinnen und Bürger des Landes Bremen in den Kliniken wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 innerhalb der letzten 7 Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an und bildet somit den maßgeblichen Indikator für die Anzahl der schweren Verläufe.
Anzahl der Neuaufnahmen von SARS-CoV-2-infizierten Bürger:innen des Landes Bremen in den Kliniken der jeweils letzten 7 Tage (Fälle / 100.000 Einwohner:innen)(Fälle / 100.000 Einwohner:innen) | Stufe |
---|---|
0 bis 3 | 0 |
> 3 bis 6 | 1 |
> 6 bis 12 | 2 |
> 12 | 3 |
Weitere Indikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens, insbesondere die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen und die Impfquote, sollen berücksichtigt werden. Mit der 29. Coronaverordnung treten in Abhängigkeit von der aktuell erreichten Warnstufe folgende Änderungen in Kraft:
Abstand
Stufen 0 und 1
In den Stufen 0 und 1 wird empfohlen, einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Darüber hinaus werden Hygienemaßnahmen und das Belüften geschlossener Räume empfohlen.
Stufen 2 und 3
In den Stufen 2 und 3 muss außerhalb der eigenen Wohnung ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden. Davon ausgenommen sind:
- Enge Familienangehörige und alle Angehörigen eines Hausstandes,
- Zusammenkünfte zweier Hausstände oder von bis zu zehn Personen aus verschiedenen Hausständen, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren ausgenommen sind,
- Einrichtungen oder Veranstaltungen, für die der Zutritt nach dem 2G-Zugangsmodell geregelt ist,
- die Ausübung von Sport,
- die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege,
- den Unterricht und die Betreuung an Schulen, soweit das Kohortenprinzip vorgesehen ist,
- die Teilnahme am Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Nutzung von Lernplätzen der Hochschulen, der Staats- und Universitätsbibliothek sowie der Hochschule für Öffentliche Verwaltung,
- bei körpernahen Dienstleistungen sowie von Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, sind erlaubt, wenn entsprechende Hygienemaßnahmen getroffen werden
Mund-Nasen-Bedeckung
In allen Stufen (0-3) besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Personenverkehr, in Verkaufsstätten in geschlossenen Räumen und bei Großveranstaltungen ab 5.000 Personen. Dies gilt nicht für Großveranstaltungen, die den Zutritt nach der 2G-Option umsetzen.
Ist die Stufe 2 oder 3 erreicht, besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in sonstigen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit kein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept vorliegt. Dies gilt nicht für Einrichtungen oder Veranstaltungen, die den Zutritt nach der 2G-Option umsetzen.
Veranstaltungen
In den Stufen 0 und 1 gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen.
In der Stufe 0 müssen die Verantwortlichen der Veranstaltung ein Hygiene- und Schutzkonzept vorlegen.
Ab Stufe 1 gilt die 3G-Regelung im Innenbereich: Getestet, Geimpft oder Genesen.
Ab Stufe 2 gilt im Innenbereich die 3G-Regelung mit Kapazitätsbeschränkungen, Abstandsregeln und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Ab Stufe 2 besteht die Möglichkeit durch ein optionales 2G-Modell (nur Geimpft und Genesen) die Beschränkungen von Abstand, Kapazitätsbeschränkungen und Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu vermeiden.
Für Großveranstaltungen ab 5.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gilt in den Stufen 0 bis 2 die 3G-Regel mit den bekannten Schutzauflagen (Abstand, Kapazitätsbegrenzung, maximal 25.000 Personen, Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Innenbereich). Mit der optionalen Einführung eines 2G-Modells können die Beschränkungen entfallen. Die Vorlagepflicht eines Hygienekonzeptes und die Genehmigungspflicht bleiben bestehen.
Wird von dem Betreiber oder Verantwortlichen einer Einrichtung oder einer Veranstaltung das 2G-Modell angewendet, muss von den Betreibern für nicht geimpftes und nicht genesenes Personal eine erforderliche Testung organisiert werden. Personal, das nicht geimpft und nicht genesen ist, muss sich im Zuge des 2G-Models täglich testen.
Quarantäneregelung für Kontaktpersonen
Gemäß den aktualisierten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts hat der Senat die Quarantäneregelungen für Kontaktpersonen angepasst: Kontaktpersonen müssen sich für zehn Tage seit dem letztmaligen engen Kontakt mit der infizierten Person in Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann frühestens am fünften Tag mit einem tagesaktuellen negativen PCR-Test oder am siebten Tag mit einem tagesaktuellen Antigen-Schnelltest beendet werden.
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