Senat ändert Corona-Verordnung ab – Bestimmungen zur Quarantäne sind betroffen

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Der Bremer Senat entschied sich auf seiner Sitzung am gestrigen Dienstag, 20. April, dafür, Anpassungen der Corona-Verordnung des Landes Bremen vorzunehmen. Im Wesentlichen tangieren die Änderungen die Quarantäne-Regeln. Noch müssen sich sowohl der Verfassungs- als auch der Geschäftsordnungsausschuss der Bremischen Bürgerschaft damit auseinandersetzen. Erst im Anschluss daran können die Änderungen Gültigkeit erlangen.
 
Gemäß der aktuell überarbeiteten Corona-Verordnung, hängt es von gewissen Situationen ab, ob Bürger als Kontaktpersonen eingeordnet werden und sich somit in Quarantäne begeben müssen. Das ist der Fall, wenn jemand zumindest zehn Minuten engen Kontakt, das heißt weniger als anderthalb Meter Abstand, zu einer infizierten Person gehabt und dabei keinen Mund-Nasen-Schutz aufgesetzt hat. Ebenso gilt das für Menschen, die sich gemeinsam mit einer infizierten Person für eine Dauer von wenigstens zehn Minuten in einem Raum befunden haben, wenn nicht für genügend Lüftung gesorgt worden ist.
 

Quarantäne endet für Kontaktpersonen frühestens nach zehn Tagen, für Infizierte nach 14

Bestand hat diese Regelung sogar unabhängig vom permanenten und richtigen Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder eine FFP2-Maske. 14 Tage umfasst die Zeit der Quarantäne, die ab dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person startet. Die Chance, sich mit einem negativen Testergebnis aus der Quarantäne zu befreien, gibt es nicht vor dem zehnten Tag.

Umgestaltet wurde ebenfalls die Regelung für Menschen mit einer Infektion. Der früheste Zeitpunkt, zu dem sie die Quarantäne verlassen dürfen, ist 14 Tage nach der Labortestung. Allerdings bedarf es dazu drei erfüllter Voraussetzungen. So darf die betreffende Person 48 Stunden lang keine Symptome einer Erkrankung am Coronavirus zeigen, muss der behandelnde Arzt sein Einverständnis dazu abgeben und ein negatives Testergebnis per Schnelltest oder PCR-Test vorliegen.
 

Für Kontaktpersonen mit beiden Impfungen entfällt die Quarantäne

Nicht in Quarantäne müssen Kontaktpersonen, falls sie über den kompletten Impfschutz verfügen oder eine symptomatische Covid-19-Erkrankung überstanden sowie eine Impfdosis erhalten haben. Mit dem 15. Tag nach der zweiten Impfung ist ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus gegeben. Bei Bewohnern von Pflegeeinrichtungen und Patienten in medizinischen Einrichtungen wird diese Ausnahme nicht gemacht.
 

Bei besonderen erzieherischen Aufgaben brauchen Masken in Horten nicht getragen zu werden

Zusätzlich zur schon existierenden Maskenpflicht an Schulen wurde eine neue Regelung für Schüler in Horten hinzugefügt. Grundsätzlich ist es dort genauso obligatorisch, eine Maske zu tragen. Verzichtet werden kann darauf aber in Arbeitssituationen, in denen spezielle pädagogische Aufgaben vollzogen werden, wofür als Beispiel die Sprachförderung angeführt wird.
 
Symbolbild: In der Corona-Verordnung wurden vom Senat die Regelungen zur Quarantäne überarbeitet. Bildquelle: Adobe Stock

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