Seeschiff rammt Dalben in Bremen – Kapitän stand unter Alkoholeinfluss

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Als ein Seeschiff am 2. September den Industriehafen von Bremen in Fahrtrichtung Nord-Ostsee-Kanal verlassen wollte, rammte es auf dem Weg durch den Hüttenhafen in Richtung Oslebshauser Schleuse einen Dalben. Der Kapitän des Schiffes stand Ermittlungen zufolge während des Unfalls unter erheblichem Alkoholeinfluss.

Der Zusammenstoß mit dem Stahlpfahl war so schwerwiegend, dass das Schiff auf einer Länge von etwa 30 Metern beschädigt wurde. Durch den Aufprall wurden tragende Bauteile des Bootes, sogenannte Spanten, sowie die Außenhaut teilweise aufgerissen.

Daraufhin erhielt das Schiff ein sofortiges Auslaufverbot. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen stellte die Wasserschutzpolizei Bremen fest, dass der 53-jährige Kapitän unter erheblichem Alkoholeinfluss stand. Ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von über 2 Promille. Zur Beweissicherung wurde dem Kapitän zudem eine Blutprobe entnommen.

Hoher Sachschaden, jedoch keine Gefahr für die Umwelt

Glücklicherweise wurde während des Vorfalls niemand verletzt, und es bestand auch keine Umweltgefahr (etwa durch auslaufendes Öl). Derzeit wird der entstandene Sachschaden auf über 120.000 Euro geschätzt. Eine Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 Euro wurde festgesetzt.

Aktuell wird das Schiff durch einen Versicherer und Sachverständige untersucht. Ob es in Bremen repariert werden muss und wann es seine Fahrt fortsetzen kann, ist noch unklar. Die Ermittlungen der Wasserschutzpolizei wegen einer Gefährdung des Schiffsverkehrs dauern an.

Promillegrenze auch im See- und Binnenschifffahrtsverkehr

Die Polizei informiert: Sowohl auf den See- als auch auf den Binnenschifffahrtsstraßen gilt die „0,5-Promillegrenze“. Eine Überschreitung dieses Wertes stelle automatisch eine Ordnungswidrigkeit dar.

Doch bereits eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann zur Strafverfolgung führen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler festzustellen sind. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat auch ohne zusätzliche Ausfallerscheinungen vor.

 

Symbolbild: Fotolia / MarkusBeck

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