Samstag tritt die „Bundes-Notbremse“ in Kraft – Bremen wollte eine Testpflicht in Betrieben

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Auf Vorschlag der Bundesregierung wurde der vom Bundestag angepassten Gesetzesänderung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestern, 22. April, vom Bundesrat zugestimmt. Statt der bislang von den Bundesländern beschlossenen und verantworteten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gibt es dadurch einheitliche Regelungen für ganz Deutschland. Mehrere Änderungen, die sich daraus ergeben, sind somit ab dem morgigen Samstag, 24. April, gültig.
 
Im Wesentlichen betreffen die Neuerungen Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, Öffnungsregeln für Schulen, den Einzelhandel, die Gastronomie, Hotellerie, Kultur sowie körpernahe Dienstleistungen, Kontaktregeln im Sport und Beförderungsregeln im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Als über das Gesetz abgestimmt wurde, übte sich Bremen in Enthaltung.
 

Es gibt Bedenken, ob Ausgangssperren und Schulschließungen verhältnismäßig sind

„Die Test-Angebotspflicht für Unternehmen ist ein Schritt in die richtige Richtung. Wir hätten aber einen deutlich größeren Schritt für richtig gehalten: nämlich eine echte Testpflicht. Was an Schulen gilt, muss auch in Unternehmen umgesetzt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dort wollen doch auch vor dem Virus geschützt werden“, erklärt Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte (SPD).

Während der Sitzung des Bundesrates reichte Bremen daher einen entsprechenden Plenarantrag ein, fand jedoch nicht genug Unterstützung dafür. Sorgen bereitet Bremen ferner die Angemessenheit von Ausgangsbeschränkungen und geschlossenen Schulen. Obwohl es dahingehend Vorbehalte gibt, schaltete Bremen nicht den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat ein. Bovenschulte begründet das folgendermaßen: „Eine weitere Verzögerung können wir uns um Kampf gegen die Pandemie nicht erlauben. Außerdem hat Bremen seit Beginn der Pandemie immer auf bundesweit einheitliche Regelungen gesetzt.“
 

Dauer der Bundes-Notbremse erstreckt sich bis zum 30. Juni

Prinzipiell werden die neu gefassten Regeln angewandt, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander die Inzidenz den Wert von 100 übersteigt. Sollte die Inzidenz fünf aufeinanderfolgende Tage diesen Wert unterbieten, ist es möglich, die Restriktionen zu revidieren. Befristet sind die Regelungen vorerst bis zum 30. Juni. Was durch das IfSG im Detail geregelt wird, ist hierunter aufgelistet:

Ausgangsbeschränkungen
Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit wird zwischen 22 und 5 Uhr beschränkt. Zwischen 22 und 24 Uhr bleiben Spaziergänge oder Joggen ohne Begleitung erlaubt. Zwischen 24 und 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung beziehungsweise des eigenen Grundstücks grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Wege zur und von der Arbeit, das Versorgen von Tieren, Arztbesuche, die Wahrnehmung eines Sorgerechts und ähnliche „gewichtige und unabweisbare“ Gründe.

Kontaktbeschränkungen
Private Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig. Kinder aus beiden Haushalten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden dabei nicht mitgezählt. Für Trauerfeiern ist die Teilnahme von maximal 30 Personen zulässig.

Schulen
Das Lehrpersonal und die Schüler müssen sich zwei Mal in der Woche auf das Coronavirus testen, andernfalls dürfen sie nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Ab einer Inzidenz von 100 müssen die Schulen in den Wechselunterricht übergehen, ab einer Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gibt es Distanzunterricht. In den Klassen 1 bis 6 wird eine Notbetreuung angeboten. Für Abschlussklassen bleiben andere Regeln möglich. Dasselbe gilt für die außerschulische Bildung und die Erwachsenenbildung.

Kitas
Für die Kindertagesbetreuung gelten die Regeln wie für Schulen. Bei Überschreitung der Inzidenz von 165 an drei Tagen darf es nur noch eine Notbetreuung geben.

Öffnungsregeln für Einzelhandel, Gastronomie, Kultur und ähnliches
Kulturelle Einrichtungen wie Theater, Kinos, Konzerthäuser, Museen und Gedenkstätten müssen schließen. Das gleiche gilt für Freizeiteinrichtungen. Dazu zählen etwa Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Spielhallen, Ausflugsdampfer und Bordelle. Zoos und botanische Gärten dürfen den Außenbereich öffnen, wenn sie ein Schutz- und Hygienekonzept aufstellen und die Besucher einen aktuellen negativen Corona-Schnelltest vorlegen. Auch der Einzelhandel bleibt geschlossen bis auf Lebensmittelhandel, Bedarfe des täglichen Gebrauchs, Apotheken, Babymärkte, Reformhäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Blumenläden und Zeitschriftenhändler und einige mehr. Bestellte Waren dürfen allerdings abgeholt werden (click & collect). Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 ist Terminshopping (click & meet) mit negativem Corona-Test und Angabe von Kontaktdaten erlaubt.

Homeoffice
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, falls es keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegen gibt. Die Beschäftigten müssen das auch annehmen, wenn es ihnen möglich ist. Wer ins Büro kommt, muss mindestens einen Corona-Test pro Woche vom Arbeitgeber angeboten bekommen; wenn Kundenkontakt besteht, zwei.

Öffnungsregeln körpernahe Dienstleistungen
Die meisten körpernahen Dienstleistungen dürfen nicht angeboten werden. Ausnahmen gelten für medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Angebote. Auch Friseurbetriebe dürfen öffnen. In jedem Fall sind wie bisher strenge Hygieneregeln einzuhalten und ein tagesaktueller Corona-Test erforderlich.

Kontaktregeln Sport
Zugelassen sind nur kontaktlose Individualsportarten, die alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Ausgenommen davon sind Kinder unter 14 Jahren. Sie dürfen maximal zu sechst gemeinsam kontaktfreien Sport treiben. Darüber hinaus darf Mannschaftssport nur als Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Berufssportlern oder Leistungssportlern in Landes- oder Bundeskadern stattfinden. Zuschauer sind dabei nicht zugelassen.

Beförderungsregeln ÖPNV
In Bussen, Bahnen und Taxen gilt für Fahrgäste die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken; das Personal darf im Dienst auch medizinische Masken einsetzen. In Bussen und Bahnen ist „anzustreben“, dass maximal die Hälfte der regulär zulässigen Passagierzahl erreicht wird.
 
Symbolbild: Bundestag und Bundesrat haben die „Bundes-Notbremse“ auf den Weg gebracht, deren Regelungen auch in Bremen bereits am Samstag Gültigkeit erlangen. Bildquelle: Adobe Stock

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