Regelung für Großunterkünfte – Institutionen müssen ausreichend Abstand gewährleisten

Werbung
https://www.bre-mehr.de/
Werbung
Werbung

In der Senatssitzung am 5. Mai hat der Bremer Senat verabschiedet, dass Gemeinschaftsunterkünfte einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Menschen möglich machen müssen.

Nachdem die „Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ am 5. Mai aktualisiert wurde, muss nun auch zwingend der Mindestabstand von 1,5 Metern in Großunterkünften, in denen beispielsweise Geflüchtete, Saisonarbeitskräfte, Wohnungs- und Obdachlose untergebracht sind, eingehalten werden. Die entsprechenden Institutionen müssen Sorge dafür tragen, dass dies den Bewohnern auch möglich ist. Nach dem Senatsbeschluss darf in den betroffenen Einrichtungen nur noch eine bestimmte Personenzahl untergebracht werden darf. Laut Sozialbehörde entspricht dass den Koalitionsvereinbarungen, wonach nur maximal zwei nicht verwandte Personen ein Zimmer bewohnen dürfen.

Dazu Senatorin Claudia Bernhard: „Wir schaffen in Bremen als erstes Bundesland eine solch konkrete Regelung. Die allgemeingültigen Abstandsregeln sind damit auch für Gemeinschaftsunterkünfte festgeschrieben. Und das ist gut so.“

Bild: Auch in Großunterkünften muss ein Abstand von 1,5 Metern gewährleistet werden. Die Betriebe müssen dafür Sorge tragen.

 

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert