Promille-Begrenzung für E-Scooter

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Die Unfallzahlen aus den ersten Jahren seit Einführung der E-Scooter sind beunruhigend und finden sich in jüngsten Forderungen nach verschärften Regeln wieder. Darum soll auch die entsprechende Promillegrenze nicht gelockert werden und fällt weiterhin unter die Regelung für Kraftfahrzeuge. Somit gilt für E-Scooter wie beim Auto: Eine Fahrt ab 0,5 Promille ist eine Ordnungswidrigkeit, ab 1,1 Promille handelt es sich im eine Straftat – und auch der Entzug der Fahrerlaubnis ist möglich.

Zuvor hatten Fachleute darüber beraten, ob es eine neue Promillegrenze für E-Scooter geben soll. Es ging dabei um die Frage, ob E-Scooter hier mit Fahrrädern statt wie bisher mit Autos gleichgesetzt werden sollten. Auf dem Fahrrad liegt die Grenze für die sogenannte „absolute Fahruntauglichkeit“ erst bei 1,6 Promille. „Das wäre das vollkommen falsche Signal gewesen“, so Innensenator Mäurer. In Bremen gab es von Anfang an ein verbindliches Modell, das auf Sondernutzungserlaubnisse gesetzt hat. So wurden etwa die Anbieter verpflichtet, einen Fonds einzurichten, der im Fall von Unfällen von mobilitätseingeschränkten Personen durch verkehrswidrig abgestellte E-Roller eine Unterstützung bereitstellen soll. Dazu Mäurer: „Dieser Fonds ist bundesweit einzigartig und stärkt die Rechte mobilitätseingeschränkter Personen. Doch dabei soll es aber nicht bleiben, wir wollen auch die Verleiher in die Haftung nehmen. Ist ein E-Scooter nicht ordnungsgemäß abgestellt und kommt jemand zu Schaden, soll der jeweilige Anbieter haften.“ Weitere Regelungen betreffen u.a. den notwendigen Zustand der E-Scooter, die Wartung der Fahrzeuge, das Aufstellen und Umstellen, Verbotszonen, Informationspflichten für Nutzende, die Erreichbarkeit über bestimmte Kommunikationskanäle und Fristen für etwaige Umverteilungen im Stadtgebiet.

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