Neue Corona-Regeln für Herbst und Winter

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Passend zu den jetzt wieder ansteigenden Infektionszahlen hat der Senat heute die dritte Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung beschlossen, die bis zum 7. April 2023 gültig ist. Änderungen gibt es vor allem im Bereich der Maskenpflicht.

Im öffentlichen Personenverkehr erfüllen Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal (soweit der Kontakt zu Fahrgästen und Personen besteht) die Maskenpflicht durch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske oder gleichwertiger Mund-Nasen-Schutz) oder einer Atemschutzmaske (Maske des Standards FFP2 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus). Gleiches gilt für die Beschäftigten in Einrichtungen des Landes Bremen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern. Für alle übrigen Personen wie Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Lieferpersonal etc., die das 14 Lebensjahr vollendet haben, genügt das Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske des Standards „KN95/N95“. Personen, die in den genannten Einrichtungen untergebracht sind, müssen in ihren eigenen Zimmern keine Maske tragen.

Testpflicht

Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber, Geflüchtete oder Spätaussiedler untergebracht werden, müssen vor der Aufnahme in die Einrichtung einen Testnachweis vorlegen. Dies gilt nicht für Personen, bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt oder solche, die einen Genesenennachweis nach Paragraph 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes vorlegen.

Isolationsdauer für Infizierte

Die Isolationsdauer beträgt bei Symptomlosen fünf Tage. Wer Symptome hat muss 48 Stunden lang symptomfrei sein, bevor die Isolation endet.

Fernverkehr

Fahrgäste ab 14 Jahren erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch das Tragen einer FFP2-Maske. Für Kinder ab sechs Jahren sowie für das Personal im Fernverkehr genügt eine medizinische Gesichtsmaske.

Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen

Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies gilt auch für Beschäftigte bei ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.

Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher sind beim Betreten von Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens verpflichtet, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen.

Bildquelle: Adobe Stock

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