Maske tragen beim Autofahren – Ist das überhaupt erlaubt?

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Seit dem 27. April gilt in Bremen die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung im Öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften zu tragen. Wie sieht es aber im eigenen Auto aus? Beispielsweise, wenn man mit den Arbeitskollegen zur Arbeit fährt? Ist das überhaupt erlaubt?

Laut Rechtsverordnung ist das Tragen einer Alltagsmaske oder einer anderen Mund-Nase-Bedeckung seit dem 27. April im Öffentlichen Nahverkehr und in Geschäften Pflicht. Mit zunehmenden Lockerungen müssen entsprechende Mund-Nase-Bedeckungen aber auch an vielen Orten getragen werden, wo gegebenenfalls die Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Metern nicht immer möglich ist. So schreiben beispielsweise viele Museen und andere Einrichtungen ebenfalls einen Mund-Nase-Schutz vor. Wie sieht es aber im eigenen Auto aus? Beispielsweise bei einer gemeinsamen Fahrt mit den Arbeitskollegen, wo dann der vorgeschriebene Abstand nicht einzuhalten ist.

Gesicht darf nicht verhüllt werden

Gemäß Artikel 23, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Identität des Fahrers, beispielsweise im Falle einer Verkehrskontrolle oder anderer Verstöße, feststellen zu können.

Ausnahme sind Berufsfahrer

Die Ausnahme von der Regel bilden Berufsfahrer, die regelmäßig mit anderen Menschen in Kontakt sind. Dazu zählen zum Beispiel Busfahrer, Straßenbahnfahrer, Taxifahrer und Fahrer von Betreuungseinrichtungen. Auch Fahrer von Feuerwehr, Polizei, Zoll, Bundeswehr oder Katastrophenschutz sind von dieser Regel ausgenommen. Grund ist der Schutz vor Infektionen und die Sicherstellung der Einsatzfähigkeit, erklärt Karen Stroink, Sprecherin der Innenbehörde.

Bußgeld bei Missachtung

„Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot kann mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet werden“, erklärt Franka Haedke, Sprecherin der Bremer Polizei. „Aufgrund der anhaltenden Verbreitung des Corona-Virus gilt hier für die einschreitenden Polizisten wie in vielen anderen Bereichen die angemessene Anwendung des Opportunitätsprinzips.“ Das bedeutet also, dass es im Zweifelsfall im Ermessen der Ordnungskraft liegt, eine Strafe  zu verhängen oder nicht. „Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch das korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein erheblicher Teil des Gesichts verdeckt wird und damit die Identifizierbarkeit von Fahrzeugführerinnen und -führern erschwert wird; gleichwohl bleiben jedoch noch wesentliche Merkmale wie Frisur, Ohren- und Augenpartie sowie die grundlegende Gesichtsform erkennbar“, erklärt Stroink. So kann es also im Einzelfall vorkommen, dass trotz Maske die Identität noch ausreichend sichergestellt werden kann und somit keine Strafe nötig ist. Anders sehe das aber beispielsweise beim gleichzeitigen Tragen einer Maske und einer Sonnenbrille aus. Hier sei die Identität nicht mehr feststellbar. Sollte es vorkommen, dass eine Identifizierung des Fahrers nicht hundertprozentig möglich ist, kann es vorkommen, dass dem Fahrzeughalter auferlegt wird, ein Fahrtenbuch zu führen, so Stroink. Darin muss der Halter dann genau dokumentieren, wo, wann und wer mit dem Fahrzeug unterwegs war.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte hinterm Steuer also besser keine Maske tragen. Das gilt natürlich nicht für die Mitfahrer – beispielsweise bei der gemeinsamen Fahrt zur Arbeit.  Abseits vom gemeinsamen Arbeitsweg gelten auch im Auto, die gleichen Kontaktbeschränkungen wie überall sonst.

Bild: Wer hinterm Steuer eine Maske trägt, muss trotzdem noch zu Identifizieren sein. Ist dies nicht der Fall, kann eine Strafe drohen. Bildquelle: Fotolia.

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