(K)eine neue Corona-Verordnung

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In seiner gestrigen Sitzung hat der Senat einige Veränderungen an der aktuellen Corona-Verordnung beschlossen. Die 28. Corona-Verordnung soll damit grundsätzlich bis zum 11. Oktober in Kraft bleiben.

Für die Durchführung der Bundestagswahl wurden landesweit einheitliche Regelungen erlassen; die jeweils zuständige Gemeinde ist dabei für die Erstellung der Hygienekonzepte verantwortlich. Grundsätzlich besteht in allen Wahlgebäuden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Ausnahmen gibt es zur Identitätsfeststellung und für Wahlvorstände während des Auszählens und der Ergebnisermittlung. Personen, die sich zur Wahlbeobachtung in Wahlgebäuden aufhalten, müssen ihre Kontaktdaten hinterlegen. Für sie gilt ebenfalls eine Maskenpflicht, außer sie wären von dieser grundsätzlich ausgenommen. Dann dürfen sie sich für längstens 15 Minuten in den Wahlgebäuden aufhalten, außer sie können ein negatives Testergebnis nachweisen.

Personal in Kliniken und ambulanten Versorgungseinrichtungen, das nicht entweder vollständig geimpft oder auf Grund einer Genesung immunisiert ist, wird zu einer arbeitstäglichen Testung verpflichtet. Die jeweiligen Einrichtungen müssen die Testungen organisieren und können den Testnachweis auf Verlangen einsehen.

Weiterhin 14 Tage Quarantäne für infizierte Schüler

Treten in Schulen Infektionen mit dem Coronavirus auf, muss die infizierte Person weiterhin für 14 Tage in Quarantäne. Ebenfalls für 14 Tage in Quarantäne müssen die engen Kontaktpersonen. Dazu zählen Personen, die für mindestens zehn Minuten weniger als 1,5 Meter Abstand zueinander eingehalten haben, ohne eine Maske zu tragen, oder sich mit der infizierten Person für mehr als zehn Minuten in einem schlecht belüfteten Raum aufgehalten und ebenfalls keine Maske getragen haben. Tritt in einer Kohorte ein positiver Fall auf, dürfen die Mitglieder der Kohorte sieben Schultage lang nur mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis die Schule betreten. So kann eine grundsätzliche Quarantäne für die Kohorte vermieden werden. An weiterführenden Schulen gilt für die Kohorte in dem genannten Zeitraum außerdem die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

Darüber hinaus wurden zwei Punkte der Verordnung klargestellt: Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren müssen keine Testnachweise vorlegen, um Einrichtungen zu betreten, in denen die 3-G-Regel angewendet wird, da sie einem schulischen Testkonzept unterliegen. Schülerinnen und Schüler über 16 Jahren erhalten von ihren Schulen einen Nachweis und müssen ebenfalls nicht zusätzlich getestet werden.

Symbolbild: Thomas Reimer / Adobe Stock