Kein Pferderennen in der Vahr am Karfreitag

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Die Bremer Innenbehörde hat den Rennverein unterrichtet, dass das traditionelle Pferderennen am Karfreitag nicht wie geplant stattfinden darf.  Unter den Senatsmitgliedern bestand Konsens, dass aufgrund der Rechtslage keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.

Der Karfreitag ist als sogenannter „stiller Feiertag“ vom Gesetzgeber besonders geschützt: Von 6 bis 21 Uhr dürfen keine sportlichen oder ähnlichen Veranstaltungen gewerblicher Art stattfinden. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung. Bis 2018 war der Renntag am Karfreitag unter Bezug auf die „Traditionsveranstaltung“ genehmigt gewesen. Inzwischen sei das Rennen aber seit drei Jahren nicht mehr veranstaltet worden. Damit entfalle das Argument der „Traditionspflege“ am Karfreitag, so Mäurer. Das Innenressort hat mit dem Präsidenten des Bremer Rennvereins, Frank Lenk, Kontakt aufgenommen und eine mögliche Verlegung des Rennens thematisiert. Nun will man das Pferderennen eventuell einen Tag später am Ostersamstag veranstalten.

Amtsschimmel und Paragraphenreiter

Gemäß Paragraf 6 b des Bremischen Gesetzes über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage (SaBremR.113-c-1) sind unter anderem am Karfreitag sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art untersagt.

Gemäß Paragraf 7 dieses Gesetzes ist unter anderem am Karfreitag der Betrieb von Annahmestellen, Verkaufsstellen von Lotterien, Wettvermittlungsstellen, Buchmacherörtlichkeiten, Spielhallen und Spielbanken verboten.

Gemäß Paragraf 11 dieses Gesetzes kann der Senator für Inneres im Einzelfall von den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen und Verboten aus wichtigen Gründen Befreiung erteilen.

Symbolbild: Fotolia

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