Impfdaten von Privatpersonen können keine Einlassbedingung sein – Gesetzliche Grundlage fehlt

Werbung
Werbung
Werbung
Werbung

An die Öffentlichkeit kamen die Pläne eines Bremer Onlineticketunternehmens, technische Voraussetzungen dafür zu entwickeln, dass Konzertveranstalter künftig den Zutritt zu Veranstaltungen an die Voraussetzung des Nachweises einer Impfung gegen das Coronavirus knüpfen könnten. Daraufhin teilte Dr. Imke Sommer, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, mit, dass dies nur im Rahmen eines Gesetzes zulässig sein kann, aber ein solches noch überhaupt nicht existiert.
 
Mit dem Hinweis, dass die Möglichkeit, Impfdaten praktisch als Eintrittskarte für Veranstaltungen zu privatwirtschaftlichen Zwecken verarbeitet und genutzt genutzt werden dürfen, ausschließlich von einer ausdrücklichen gesetzlichen Genehmigung abhängen, wandte sich Bremens Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Imke Sommer an das betreffende Unternehmen. Zudem belehrte sie es darüber, dass ein entsprechendes Gesetz momentan gar nicht vorhanden ist.
 

Vertragsfreiheit bildet keine Ausnahme beim Schutz von Impfdaten

„Impfdaten sind als Gesundheitsdaten besonders geschützt und dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen von Privaten verarbeitet werden. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass die Vertragsfreiheit zu den Ausnahmetatbeständen gehört. Auch eine rechtswirksame Einwilligung der Geimpften kann es nicht geben, weil sie nach den Maßstäben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung nicht als freiwillig angesehen würde“, erklärt Dr. Sommer.
 

Auflage eines Impfnachweises für den Zugang ist nicht mit dem Koppelungsverbot vereinbar

Ergänzend führt sie aus: „Wenn nur diejenigen eine Veranstaltung besuchen dürfen, die einen Scan ihres Impfausweises hochladen, liegt ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor. Die Verarbeitung von Impfdaten durch private Stellen könnte allenfalls in einem Gesetz erlaubt werden, das den hohen Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung genügt.“
 
Beispielbild: Die Verarbeitung von Impfdaten durch private Unternehmen, die zum Beispiel einen Beleg für eine Impfung gegen das Coronavirus zur Bedingung machen könnten, um Eintritt zu gewähren, ist mangels Gesetz nicht möglich. Bildquelle: AdobeStock

Anzeige
Anzeige
Anzeige
0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert