Für Behördengänge gilt in Bremen jetzt die 3G-Regel

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Seit heute gilt in der Stadtgemeinde Bremen die Warnstufe 4. Eine wichtige Neuerung dabei ist die 3G-Regel bei Behörden- und Amtsgängen: Zutritt gibt es nur noch bei Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.

Hoch frequentierte Ämter und Behörden, die täglich von vielen Bremerinnen und Bremern aufgesucht werden und bei denen die 3G-Regel greift, sind beispielsweise das Bürgeramt, Migrationsamt, Standesamt, Finanzamt, das Amt für Versorgung und Integration Bremen (AVIB) aber auch das Jobcenter. Als Testnachweis gilt entweder ein negatives Schnelltestergebnis aus einem Testzentrum oder ein negativer PCR-Test. Der Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein, der PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. Schnelltests im Rahmen eines betrieblichen Testkonzepts gelten ebenfalls als anerkannte Testergebnisse. Ob ein Selbsttest unter Aufsicht vor Ort möglich ist, klären Sie bitte vor dem Besuch mit dem jeweiligen Amt oder der Behörde.

Gerichte mit Sonderstellung

Ausgenommen von der Regel sind Personen, die von der öffentlichen Einrichtung des Landes vorgeladen oder einbestellt werden. Darüber hinaus entscheiden die Gerichte im Land Bremen im Rahmen ihres Hausrechts unter Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes eigenständig, ohne Bindung an die 29. Coronaverordnung, über Voraussetzungen zum Betreten der Gerichtsgebäude.

Bildquelle: Thomas Reimer / Adobe Stock

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