Corona-Hilfen für Unternehmen – Was bisher bekannt ist

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Der erneute Teil-Lockdown, der seit dem 2. November gilt, zwingt viele Unternehmen in die Knie. Der Bund hat bereits außerordentliche Hilfen angekündigt, beantragt werden können diese aber bisher nicht. Im Folgenden haben wir zusammengefasst, was bisher über die Auszahlung der Hilfen bekannt ist.

Die neuen, außerordentlichen Corona-Hilfen sind dazu gedacht, Unternehmen, Selbstständige, Vereine und sonstige Einrichtungen, die von der kurzfristigen Schließung ab dem 2. November betroffen sind, finanziell zu unterstützen. Dafür stehen insgesamt bis zu 10 Milliarden Euro bereit.

 

Wer kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen?

Beantragt werden kann die einmalige Kostenpauschale von allen Unternehmen und Selbstständigen, die vom Lockdown im November betroffen sind. Das umfasst sowohl die Gastronomie als auch Kulturstätten, Hotels, Clubs, Fitnessstudios, Bordelle, Spielhallen oder sonstige Einrichtungen.

Wer bekommt wie viel Geld?

Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern
Laut Bundesfinanzministerium sollen Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten eine einmalige Kostenpauschale von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich dabei aus dem durchschnittlichen Wochenumsatz und wird für jede angeordnete Lockdown-Woche gezahlt. Bei Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gilt der Oktober 2020 als Maßstab. Soloselbstständige haben die Wahl, den durchschnittlichen Umsatz aus dem Jahr 2019 zugrunde zu legen.

Unternehmen ab 50 Mitarbeiter
Für größere Unternehmen ab 50 Mitarbeitern gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt.

Indirekt betroffene Unternehmen
Für indirekt betroffene Unternehmen soll es ebenfalls Hilfen geben. Wie genau diese aussehen, ist aber noch unklar. Laut Informationen des Regionalmagazins „buten un binnen“ soll es die Hilfen für Unternehmen geben, wenn sie 90 bis 100 Prozent ihres Umsatzes im November einbüßen müssen.

Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen.

Wann und wo kann man die Hilfen beantragen?

Die Frage nach dem wann ist noch nicht abschließend geklärt. Sobald die Anträge rechtssicher sind sollen sie HIER bereitstehen.

Welche Hilfen gibt es sonst noch?

KfW-Kredit
Abgesehen von der Überbrückungshilfe ist die Beantragung der KfW-Schnellkredite nun auch für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten möglich. Auf diese Weise können Unternehmen abhängig vom Umsatz im Jahr 2019 einen Kredit von bis zu 300.000 Euro erhalten. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt. „Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei“, heißt es auf der Internetpräsenz des Bundesfinanzministeriums. Mehr Infos zum KfW gibt es auch HIER.

Überbrückungshilfe
Seit Juli 2020 können kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten als Überbrückungshilfe beantragen. Diese Hilfen sollen verlängert und die Konditionen verbessert werden. Alle Infos zu den Überbrückungshilfen gibt es HIER.

Symbolbild: Während des Lockdowns im November sollen betroffene Unternehmen weitere finanzielle Unterstützung erhalten. Wann diese beantragt werden kann, ist aber noch unklar. Bildquelle: Fotolia.

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