Allgemeine Regelungen für die städtischen Sportanlagen

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Den aktuellen Stand der 30. Corona-Verordnung mit Bezug auf den organisierten Sport hat das Sportamt mittlerweile dem Landesspotbund mitgeteilt. Die Regelungen hat das Sportamt so aufbereitet, dass sie ausgedruckt und auf jeder Sportanlage ausgehängt werden können.

„Angesichts der sich stetig wandelnden Sach- und Rechtslage ist es schwierig, immer den Überblick zu behalten“, sagte Sportsenatorin Anja Stahmann. Das Sportamt bekomme viele Nachfragen von Vereinen und Mitgliedern. „Wir wollen, dass jede und jeder sich schnell einen Überblick verschaffen kann, wie Sport auch in diesen unübersichtlichen Zeiten möglich bleibt. Sport und Bewegung bleiben wichtig, auch und gerade in Zeiten der Pandemie, die uns so viele Beschränkungen auferlegen.“ Für den Sport in Hallen gilt danach derzeit die 2G-Plus-Regel, Geimpfte und Genesene können also Sport treiben, wenn sie sich zusätzlich testen lassen. Auch Kontaktsportarten können unter diesen Bedingungen betrieben werden.

Ausgenommen von der 2-G-Plus-Regel sind:

  • Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahren
  • Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen über 16 Jahre. Sie benötigen außerhalb des Schulsports lediglich eine Schulbescheinigung
  • Personen mit ärztlicher Bescheinigung, dass sie nicht geimpft werden dürfen. Sie müssen sich allerdings einem Test unterziehen.

Keinen Test vorlegen müssen Sportlerinnen und Sportler,

  • die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben
  • bei denen die letzte erforderliche Einzelimpfung vor maximal drei Monaten erfolgt ist
  • die zweifach geimpft und nach einem Impfdurchbruch genesen sind
  • die genesen sind und eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, die höchstens drei Monate zurückliegt
  • die zweifach geimpft sind und deren zweite Impfung maximal drei Monate zurückliegt
  • die vor maximal drei Monaten genesen sind (Wartezeit zum vollständigen Immunschutz eingerechnet).

Veranstaltungen mit mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Personen sind untersagt, eingerechnet werden alle im Umfeld der Veranstaltung Beteiligten. Personen, die gemäß Arbeitsschutzgesetz ihren Beruf ausüben, fallen unter die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet). Kontaktverfolgung per Liste oder App ist verpflichtend, den Nachweis muss der zuständige Sportverein (respektive der Nutzungsverantwortliche) regeln. Für Umkleideräume und Duschen gilt die 2G-Plus-Regel, nur wer geimpft oder genesen und zusätzlich aktuell negativ getestet ist, darf die Inneneinrichtungen nutzen. auch hier gelten die zuvor aufgezählten Ausnahmen. Personen, die gemäß Arbeitsschutzgesetz ihren Beruf ausüben, unterfallen auch in den Umkleiden und Duschen der 3G-Regel. Die Nutzung von Außentoiletten ist mit medizinischer Maske möglich (OP-Maske). Verantwortlich für alle Nachweise ist der zuständige Sportverein (bzw. Nutzungsverantwortliche).

Außensportanlagen

Hier können Geimpfte und Genesene ohne weitere Auflagen Sport treiben, auch Kontaktsportarten. Sportlerinnen und Sportler, die weder geimpft noch genesen sind, können Sport über den eigenen Hausstand hinaus nur mit max. 2 Personen aus einem weiteren Hausstand betreiben. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre – wer älter ist als 16, muss eine Schulbescheinigung beibringen. Auch notwendige Begleitpersonen Hilfsbedürftiger werden nicht eingerechnet. Wer gemäß Arbeitsschutzgesetz seinen Beruf ausübt, fällt unter die 3G-Regel. Wenn für Zuschauer das 2G-Zugangsmodell gewählt wird, darf der Zutritt Nicht-Geimpften und Nicht-Genesenen nicht gewährt werden. Wenn kein Zugangsmodell gewählt wird, gilt auf der Veranstaltung das Abstandsgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen, Sporttreibende sind ausgenommen. Veranstaltungen über 500 gleichzeitig anwesenden Personen sind untersagt. Die Kontaktverfolgung ist per Liste oder App sicherzustellen, ein Schutz- und Hygienekonzept nach Maßgabe der 30. Corona-Verordnung ist erforderlich. Die für die Sportanlagen gültigen Schutz- und Hygienekonzepte sind einzuhalten.

Bildquelle: Fotolia

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