Ab sofort 3G-Regel in Innenräumen

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Nachdem die Corona-Inzidenz gestern den dritten Tag in Folge oberhalb des Wertes von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner lag, wird in der Stadt Bremen der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz umgesetzt.

Das Ordnungsamt Bremen hat als örtlich zuständige Behörde gestern eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der ab heute die „3-G-Regel“ in Innenräumen gilt. Somit  ist der Zugang zu folgenden Einrichtungen nur noch für Personen mit vollständigem Impfschutz, für genesene Personen oder Personen mit negativem Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus möglich.

  • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • Gastronomiebetriebe, Clubs, Diskotheken, Festhallen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Theater, Opern, Kinos, Konzerthäuser, Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge nach dem Prostituiertenschutzgesetz zur Ausübung der Prostitution, Swingerclubs, Saunen, Studios für Elektrostimulationstraining, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Spaßbäder, Sportanlagen, Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Flohmärkte und ähnliche Veranstaltungen, Freizeitparks, Spielplätze, Kletterhallen, Kletterparks und sonstige Vergnügungsstätten jeweils in geschlossenen Räumen
  • Veranstaltungen (ausgenommen sind religiöse Veranstaltungen) und Feste in geschlossenen Räumen außerhalb der eigenen Wohnung
  • Die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen
  • Die Ausübung von Sport in geschlossenen Räumen (ausgenommen ist Schulsport)
  • Beim Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben (Test bei Anreise und zwei Mal je Woche bei mehrtägigem Aufenthalt)

Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Als negative Testergebnisse werden PCR-Tests und Antigen-Schnelltests anerkannt, die nicht älter als 24 Stunden sind. Außerdem können in den jeweiligen Einrichtungen vor Ort Selbsttests durchgeführt werden, wenn diese unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der das Hygienekonzept verantwortet, oder eines oder einer Angestellten. Als genesen gelten Personen, die ein positives PCR-Testergebnis vorlegen können, das nicht älter als sechs Monate ist. Geimpfte Personen müssen mittels eines Impfzertifikats nachweisen, dass sie einen vollständigen Impfschutz besitzen. Dieser tritt 14 Tage nach abschließender Impfung ein. Die Allgemeinverfügung gilt für vier Wochen.

Symbolbild: Wer nicht geimpft, genesen oder getestet ist, muss ab sofort wieder draussen bleiben. Bildquelle: Thomas Reimer /Adobe Stock

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