Alleinerziehende sollten Unterhaltsleistung noch im Juli beantragen

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Alleinerziehende mit Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem novellierten Unterhaltsvorschuss- und -ausfallgesetz sollten ihren Antrag noch im Juli stellen. Die Anträge werden im Amt für Soziale Dienste an zwei Standorten bearbeitet: Fachdienst Flüchtlinge, Integration & Familien und am Sozialzentrum Gröpelingen/Walle. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Alter des Kindes.

Mit dem novellierten Unterhaltsvorschuss- und ausfallgesetz (UVG) erweitert sich der Kreis von Kindern und Jugendlichen, die Anspruch auf diese staatliche Unterhaltsleistung haben. Minderjährige können vom ersten Lebenstag bis zur Volljährigkeit in den Genuss der Zahlungen kommen. Bislang wurden Unterhaltsleistungen maximal sechs Jahre gezahlt, höchstens aber bis zum zwölften Geburtstag. Diese Begrenzungen entfallen. „Für Alleinerziehende bedeutet das: Auch wenn diese Unterhaltsleistungen schon einmal beantragt worden und inzwischen ausgelaufen sind, entsteht nun ein neuer Anspruch“, sagt die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Anja Stahmann. Alleinerziehende mit zwei Kindern über zwölf Jahren, deren Partner oder Partnerin keinen Kindesunterhalt zahlt, haben mit der neuen Rechtslage nun 536 Euro im Monat mehr in der Haushaltskasse.
 

„Wer den Antrag später stellt, verschenkt bares Geld“

Stahmann appelliert an alle Alleinerziehende: „Wer den Antrag später stellt, verschenkt bares Geld.“ Im Regelfall werde die Unterhaltsleistung von dem Monat an gewährt, in dem sie beantragt werde. Mit ersten Auszahlungen könne aber erst im September gerechnet werden. 150 Euro pro Monat erhalten Alleinerziehende bis zum sechsten Lebensjahr ihres Kindes. Bis zum zwölften Lebensjahr besteht Anspruch auf 201 Euro pro Monat und bis zum 18. Geburtstag sogar ein Anspruch auf 268 Euro pro Monat.
 

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